Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Text
§ 20a. Briefmarken mit Zuschlag.Paragraph 20 a, Briefmarken mit Zuschlag.
Die Post darf jährlich eine Briefmarke mit Zuschlag herausgeben. Der Zuschlag darf 50 vom Hundert des Nennwertes nicht übersteigen und ist für die Entrichtung von Postgebühren nicht zu berücksichtigen. Vom Zuschlagserlös sind nach Abzug der Herstellungskosten 80 vom Hundert ausschließlich zum Zwecke der Werbung für die österreichischen Briefmarken im In- und Ausland und der Interessenförderung der österreichischen Philatelie durch den Verband Österreichischer Philatelistenvereine als Dachverband der österreichischen Philatelistenvereine und 20 vom Hundert zur Unterstützung hilfsbedürftiger Bediensteter der Post- und Fernmeldeverwaltung durch den Hilfsfonds der Post- und Fernmeldebediensteten zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1975
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145832
Alte Dokumentnummer
N9195721105L