Rechtstracker.at

§ 26a

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 906/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26a01.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 906/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 906/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 26 a, Vergütung für posttypische Leistungen

Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Paragraph 26 c, die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145840

Alte Dokumentnummer

N9195721113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/58/P26a/NOR12145840