Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Text
§ 26a. Vergütung für posttypische LeistungenParagraph 26 a, Vergütung für posttypische Leistungen
Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 26c die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.Die Post hat dem Absender oder Empfänger übertragene Leistungen zu vergüten, wenn ihr durch diese Leistungen im Einzelfall, oder bei fortlaufenden Leistungen monatlich, mindestens zehntausend Schilling an Kosten erspart werden. Solche Leistungen dürfen nur unter Bedachtnahme auf die der Post zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Beförderung und mit Zustimmung des Betroffenen übertragen werden. Die Vergütung ist mit Rücksicht auf die ersparten Kosten, sonstige Vorteile der Post sowie den Kostendeckungsgrad der in Betracht kommenden Postgebühren zu bemessen und in Form einer Ermäßigung dieser Gebühren zu gewähren. Die Übertragung der Leistung kann auch auf Absender beschränkt werden, die bestimmte Sendungen nur durch die Post befördern lassen sowie auf solche, die bei bescheinigten Sendungen verzichten, Ersatzansprüche wegen Verlustes gegenüber der Post geltend zu machen. Wurde dem Empfänger im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Paragraph 26 c, die Erfassung der für die Gebührenermittlung relevanten Daten übertragen, ist eine auf Paketen allenfalls lastende Einhebungsgebühr nicht zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145840
Alte Dokumentnummer
N9195721113L