Rechtstracker.at

§ 26c

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 906/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26c01.01.199431.12.1996 BGBl. Nr. 906/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 906/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 26 c, Theoretische Gebührenermittlung

Die Post ist berechtigt, bei der Abgabe von Postsendungen zu entrichtende Gebühren auf andere Weise als durch Erfassung der auf den einzelnen Sendungen lastenden Gebühren zu ermitteln. Voraussetzung ist, daß der Empfänger der gewählten Art der Gebührenermittlung zugestimmt hat und daß die Gesamtgebühren mit einem hohen Grad an Genauigkeit ermittelt werden können. In Betracht kommt zum Beispiel eine theoretische Gebührenermittlung auf Grund von Sendungsdaten, die durch den Empfänger ADV-unterstützt aufbereitet werden. Handelt es sich um bescheinigte Sendungen ohne Wertangabe, darf die vom Empfänger zu leistende Übernahmsbestätigung je Einzelsendung unterbleiben, wenn sichergestellt ist, daß die Übernahme durch den Empfänger hinreichend dokumentiert ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145842

Alte Dokumentnummer

N9195721115L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/58/P26c/NOR12145842