Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Inkrafttretensdatum
01.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998
Text
§ 33. Einschränkung der Haftung für Verzögerung.Paragraph 33, Einschränkung der Haftung für Verzögerung.
Die Fristen, bei deren Überschreitung die Post für die Verzögerung in der Beförderung haftet, erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung auf eine erhebliche Zunahme des Postverkehres zurückzuführen ist. Der Lauf dieser Fristen ruht an Sonn- und Feiertagen sowie bei sonstiger Verzögerung, welche die Post nicht zu vertreten hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145849
Alte Dokumentnummer
N9195721122L