Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998
Text
§ 35. Ausschluß der Haftung.Paragraph 35, Ausschluß der Haftung.
Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders oder auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145851
Alte Dokumentnummer
N9195721124L