Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
2. Ersatzleistung durch die Post.
§ 37. Ersatzleistung bei Verlust oder BeschädigungParagraph 37, Ersatzleistung bei Verlust oder Beschädigung
Soweit die Post für Verlust oder Beschädigung haftet, hat sie als Ersatz zu leisten: Bei bescheinigten Briefsendungen ohne Wertangabe für Verlust der Sendung oder des gesamten Inhalts 1 000 Schilling; sonst den Betrag, der dem gemeinen Wert, in erster Linie dem handelsüblichen Preis, oder, wenn dieser nicht bestimmbar ist, dem erlittenen Schaden entspricht, höchstens jedoch bei Sendungen mit Wertangabe einen Betrag in Höhe des angegebenen Wertes, bei Briefsendungen ohne Wertangabe 1 000 Schilling und bei Paketen ohne Wertangabe 5 000 Schilling.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 906/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145854
Alte Dokumentnummer
N9195721127L