Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Inkrafttretensdatum
01.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998
Text
§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.Paragraph 39, Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145856
Alte Dokumentnummer
N9195721129L