Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1957
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998
Text
§ 40. Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.Paragraph 40, Ersatzleistung bei Einziehung von Geldbeträgen.
Soweit die Post bei der Einziehung von Geldbeträgen haftet, hat sie nur den erlittenen Schaden, jedoch höchstens den einzuziehenden Betrag zu ersetzen, wenn der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Empfänger der Post abtritt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145857
Alte Dokumentnummer
N9195721130L