Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
3. Ersatzanspruch des Absenders.
§ 41. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.Paragraph 41, Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Ersatzansprüche sind vom Absender schriftlich oder mündlich innerhalb eines Jahres, von dem der Aufgabe der Sendung oder der Inanspruchnahme der Post folgenden Monatsersten an, bei der Post geltend zu machen. In die Jahresfrist ist die Zeit zwischen Beginn und Abschluß der Nachforschung nach der Sendung oder dem Geldbetrag nicht einzurechnen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145858
Alte Dokumentnummer
N9195721131L