Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46. Verfall von Gegenständen.Paragraph 46, Verfall von Gegenständen.
Gegenstände, mit denen eine Postgesetzübertretung versucht oder begangen wurde, können für verfallen erklärt werden, soweit sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören. Der Erlös verfallener Gegenstände fällt dem Bund zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1957
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145863
Alte Dokumentnummer
N9195721136L