Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Text
§ 6a. Hausbrieffachanlagen in Neubauten.Paragraph 6 a, Hausbrieffachanlagen in Neubauten.
Der Gebäudeeigentümer hat beim Neubau von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen, Büros oder Geschäften, die sich in mehr als zwei Geschossen befinden, in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Hausbrieffachanlage zu errichten. Die Hausbrieffachanlage muß für jede Wohnung, für jedes Büro und für jedes Geschäft ein versperrbares Brieffach enthalten und so ausgestattet und errichtet sein, daß die ordnungsgemäße Abgabe von nichtbescheinigten Briefsendungen und Zeitungen gewährleistet ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1971
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12145812
Alte Dokumentnummer
N9195721085L