Rechtstracker.at

§ 7a

Fassungen
01.03.1981 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 561/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a01.03.198131.12.1997 BGBl. Nr. 561/1980 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 561/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 7 a, Betriebsversuche

Die Post ist berechtigt, Betriebsversuche, die eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes zum Ziel haben, unter besonderen, unter Beachtung von Paragraph 7, festzusetzenden Bedingungen durchzuführen. Sind mit dem Betriebsversuch zusätzliche Leistungen der Post verbunden, ist sie berechtigt, eine angemessene Vergütung, die unter Bedachtnahme auf die Kosten für die zusätzlichen Leistungen festzusetzen ist, zu verlangen. Die Betriebsversuche sowie die hiefür festgesetzten Bedingungen und Gebühren sind auf geeignete Weise kundzumachen. Betriebsversuche sind in der Kundmachung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die Dauer eines Betriebsversuches ist mit zwei Jahren begrenzt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1980

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145815

Alte Dokumentnummer

N9195721088L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/58/P7a/NOR12145815