Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1957 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 18/1998Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Text
§ 8a. Mitwirkung der obersten PostbehördeParagraph 8 a, Mitwirkung der obersten Postbehörde
Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß § 9 vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.Die Post hat Geschäftsbedingungen und Entgelte für die Inanspruchnahme der ihr gemäß Paragraph 9, vorbehaltenen Dienstleistungen sowie Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und Entgelte der obersten Postbehörde mindestens zwei Monate vor Veröffentlichung vorzulegen. Die Behörde hat die Veröffentlichung zu untersagen, wenn Kunden- und Marktbedürfnisse nicht ausreichend abgedeckt werden sowie die Qualität des Dienstleistungsangebotes und die Angemessenheit der Entgelte nicht sichergestellt sind. Die Zustimmung zur Veröffentlichung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten die Veröffentlichung untersagt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 765/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR12157282
Alte Dokumentnummer
N9199660307J