Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
Anlage 1
zu § 49 der PostordnungAnlage 1, zu Paragraph 49, der Postordnung BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN
für Sendungen mit Sachen, deren Beförderung mit Gefahr für den Postbetrieb verbunden ist
Stoffe und Gegenstände, die dem RID (Réglement international concernant le transport des marchandises dangereuses par chemins de fer) unterliegen, dürfen nur unter jenen Bedingungen mit der Post befördert werden, unter denen ihre Beförderung als Expreßgut bei den Österreichischen Bundesbahnen zugelassen ist.
Zu den Stoffen und Gegenständen nach Z 1 zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände; mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände; Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.Zu den Stoffen und Gegenständen nach Ziffer eins, zählen: Explosive Stoffe und Gegenstände; mit explosiven Stoffen geladene Gegenstände; Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter; verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase; entzündbare flüssige Stoffe; entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide; giftige Stoffe; ansteckungsgefährliche und ekelerregende Stoffe; radioaktive Stoffe; ätzende Stoffe.
Abgesehen von den in Z 4 genannten Ausnahmen, ist die Beförderung nur in Paketen zugelassen.Abgesehen von den in Ziffer 4, genannten Ausnahmen, ist die Beförderung nur in Paketen zugelassen.
In verschlossenen Briefen sind zugelassen:
Feuerzeugfüllungen und Kohlensäurekapseln bis 10 Stück;
Munition für Handfeuerwaffen bis 2 kg; ausgenommen solche mit Sprengsätzen;
entzündbare oder giftige Stoffe, wenn ihr Gewicht 100 g nicht übersteigt;
ekelerregende und ansteckungsgefährliche Stoffe, wenn ihr Gewicht 500 g nicht übersteigt; die Briefe müssen eingeschrieben aufgegeben werden.
Sendungen mit ekelerregenden und ansteckungsgefährlichen Stoffen müssen mit dem Vermerk „Eilt“ aufgegeben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146181
Alte Dokumentnummer
N9195722861L