Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Text
Anlage 5
zu § 231 der PostordnungAnlage 5, zu Paragraph 231, der Postordnung Muster eines Lieferscheines
(Anm. 1)
(_________________
Anm. 1: Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 23/1984 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 5 ist das Wort „Herausgeber“ durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)“ zu ersetzen.“)Anmerkung eins, : Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 5 ist das Wort „Herausgeber“ durch die Worte „Medieninhaber (Verleger)“ zu ersetzen.“)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146185
Alte Dokumentnummer
N9195722865L