Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Text
§ 100.Paragraph 100,
Die Zeiten, zu denen die Briefkasten zu entleeren sind, sind in den Dienstübersichten anzugeben. Die an Bahnpostwagen angebrachten Briefkasten sind bei Beginn der postdienstlichen Verrichtungen im Bahnpostwagen zu öffnen und bei deren Beendigung zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145982
Alte Dokumentnummer
N9195722662L