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§ 102 PO

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 648/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10201.01.197631.12.1996 BGBl. Nr. 648/1975 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 648/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 102,

In Orten, in denen ein Paketsammeldienst eingerichtet ist, können Absender, die regelmäßig mindestens fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, die Abholung ihrer Pakete bei dem Postamt anmelden, das mit der Durchführung des Paketsammeldienstes betraut ist. Für jedes abgeholte Paket ist die Einsammlungsgebühr zu entrichten. Die Postämter sind berechtigt, den Paketsammeldienst auf Absender einzuschränken, die Selbstbezettler sind, die regelmäßig mehr als fünf Pakete gleichzeitig aufgeben, deren Abholstelle ebenerdig und in der Nähe der Verladestelle gelegen ist oder die die Pakete zum Einsammelfahrzeug bringen, wenn die ihnen zur Verfügung stehenden Einrichtungen die uneingeschränkte Durchführung des Paketsammeldienstes nicht zulassen. Die Postämter sind berechtigt, die Postgebühren für im Paketsammeldienst aufgegebene Pakete zu stunden, wenn ihre Einbringung gesichert ist. Die gestundeten Gebühren können auch durch Überweisung entrichtet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145984

Alte Dokumentnummer

N9195722664L