Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103.Paragraph 103,
Vom Paketsammeldienst sind Pakete mit lebenden Tieren oder in der Anlage 1 zugelassenen Sachen sowie Pakete mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, ausgeschlossen. Die Postämter sind berechtigt, das Einsammeln von Paketen nach dem Ausland auf Absender einzuschränken, welche die Gewähr bieten, daß sie die Ausfuhrvorschriften beachten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145986
Alte Dokumentnummer
N9195722666L