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§ 107 PO

Fassungen
01.03.1981 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 2/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10701.03.198131.12.1996 BGBl. Nr. 2/1981 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.03.1981BGBl. Nr. 2/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 107,

Briefsendungen, auf denen als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht sind, dürfen unter besonderem Umschlag an ein Postamt oder an eine zur Entwertung von Briefmarken berechtigte Poststelle mit dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen weiterzuleiten. Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen nichtbescheinigte Briefsendungen zur Weiterleitung als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag an Postämter gesandt werden, für die ein Leitzettel vorgesehen ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145992

Alte Dokumentnummer

N9195722672L