Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
§ 107.Paragraph 107,
Briefsendungen, auf denen als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken angebracht sind, dürfen unter besonderem Umschlag an ein Postamt oder an eine zur Entwertung von Briefmarken berechtigte Poststelle mit dem Ersuchen gesandt werden, die Briefmarken mit einem Poststempelabdruck zu entwerten und an die Empfänger als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen weiterzuleiten. Gegen Entrichtung der Leitzettelgebühr dürfen nichtbescheinigte Briefsendungen zur Weiterleitung als nichtbescheinigte oder eingeschriebene Briefsendungen auch ohne besonderen Umschlag an Postämter gesandt werden, für die ein Leitzettel vorgesehen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145992
Alte Dokumentnummer
N9195722672L