Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
Aufgabe bescheinigter Postsendungen.
§ 108.Paragraph 108,
Bescheinigte Postsendungen sind innerhalb der Amtsstunden am Postschalter aufzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bescheinigte Postsendungen können auch nach den für ihre Aufgabe festgesetzten Amtsstunden gegen Entrichtung der Spätlingsgebühr aufgegeben werden, soweit die Annahme von Spätlingssendungen in den Dienstübersichten angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145993
Alte Dokumentnummer
N9195722673L