Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
§ 109.Paragraph 109,
Die Postämter sind berechtigt, Absendern, die regelmäßig bescheinigte Postsendungen in größerer Zahl aufgeben, das Bekleben der Postsendungen mit postamtlichen Klebezetteln, das Abwiegen, das Anbringen der Gewichts- und Gebührenangabe auf den Postsendungen sowie das Eintragen der Aufgabenummer, des Gewichtes und der Gebühr im Postaufgabebuch(-bogen) bis auf Widerruf zu gestatten oder diese Obliegenheiten von ihnen zu verlangen (Selbstbezettler).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Gewichtsangabe, Postaufgabebogen
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145994
Alte Dokumentnummer
N9195722674L