Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
§ 111.Paragraph 111,
Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an die Ausstellung eines Doppels der Aufgabebescheinigung gegen Entrichtung der Bescheinigungsgebühr zu verlangen. Wird das Verlangen nach der Aufgabe gestellt, so hat der Absender dem Aufgabepostamt die Aufgabebescheinigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145996
Alte Dokumentnummer
N9195722676L