Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
§ 112.Paragraph 112,
Der Absender ist berechtigt, innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der Postsendung folgenden Tag an vom Aufgabepostamt die Ausfertigung einer Ersatzaufgabebescheinigung für eine verlorene Aufgabebescheinigung zu verlangen, wenn die Postsendung in den Büchern des Aufgabepostamtes als aufgegeben feststellbar ist. Der Antragsteller muß seine Berechtigung glaubhaft machen und die Bescheinigungsgebühr entrichten. In die Ersatzaufgabebescheinigung sind nur die in den Büchern des Aufgabepostamtes enthaltenen Eintragungen aufzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145997
Alte Dokumentnummer
N9195722677L