Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Text
§ 118.Paragraph 118,
Soweit der Landbriefträger oder der Geschäftsführer der Poststelle Sendungen entgegennimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet ist, gilt er nicht als Beauftragter der Post und darf die Aufgabe der Sendung nicht bestätigen; in diesem Fall ist es Sache des Absenders, um die Ausfolgung der vom Postamt ausgestellten Aufgabebescheinigung besorgt zu sein.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146003
Alte Dokumentnummer
N9195722683L