Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1975Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Text
§ 119.Paragraph 119,
Eine vom Landbriefträger oder von der Posthilfsstelle angenommene und vom Postamt als postordnungswidrig bezeichnete bescheinigte Postsendung ist dem Absender gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung zurückzugeben; wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146004
Alte Dokumentnummer
N9195722684L