Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Text
5. Besondere Behandlung der Postsendungen.
Vorbringen des Verlangens.
§ 120.Paragraph 120,
Die besondere Behandlung einer Postsendung ist von den Postämtern durchzuführen, wenn sie der Absender bei der Aufgabe durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt und außer den sonstigen Gebühren die für das betreffende Verlangen festgesetzte Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12146005
Alte Dokumentnummer
N9195722685L