Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Text
§ 122.Paragraph 122,
Das Postamt, bei dem das Verlangen gestellt wurde, hat dieses dem für die Durchführung des Verlangens örtlich zuständigen Abgabepostamt schriftlich bekanntzugeben, sobald der Absender seine Berechtigung glaubhaft gemacht, die wesentlichen Merkmale der Postsendung angegeben und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet hat. Wenn das Verlangen an das Abgabepostamt telegraphisch übermittelt werden soll, hat der Absender außerdem die Telegrammgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146007
Alte Dokumentnummer
N9195722687L