Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Text
Eilige und sperrige Behandlung.
§ 125.Paragraph 125,
Wenn der Absender auf der Postsendung den Vermerk „Eilt“ angebracht hat, sind die Postsendungen auf dem schnellsten Weg weiterzuleiten und, soweit dies möglich ist, durch Eilboten zuzustellen. Pakete mit lebenden Tieren und Postsendungen, für die in der Anlage 1 die eilige Behandlung ausdrücklich vorgeschrieben ist, müssen als Eilsendungen aufgegeben werden. Massensendungen und Zeitungen können nicht als Eilsendungen aufgegeben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146010
Alte Dokumentnummer
N9195722690L