Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
Behandlung als Bahnhofbrief.
§ 128.Paragraph 128,
Auf nichtbescheinigten Briefen, die mit einem bestimmten, von Postbediensteten begleiteten Eisenbahnzug befördert werden sollen, hat der Absender außer der Anschrift einen mindestens 1 cm breiten roten Rand, den Vermerk „Bahnhofbrief“, die Nummer des Eisenbahnzuges und den Namen des Abgangsbahnhofes anzubringen. Die Postämter haben Bahnhofbriefe auf dem schnellsten Weg zum Abgangsbahnhof weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146013
Alte Dokumentnummer
N9195722693L