Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Text
§ 129.Paragraph 129,
Bahnhofbriefe sind bei dem im Bestimmungsbahnhof befindlichen Postamt oder, wenn sich dort kein Postamt befindet, bei dem Postbediensteten abzuholen, der mit der Übernahme der Post vom Zug betraut ist. Bahnhofbriefe werden an die Person abgegeben, die sich als Empfänger oder als Übernahmsberechtigter ausweist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146014
Alte Dokumentnummer
N9195722694L