Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Text
Einholung einer Übernahmsbestätigung und Abgabe zu eigenen Handen.
§ 131.Paragraph 131,
Auf bescheinigten Postsendungen, über deren Übernahme eine Bestätigung eingeholt und an den Absender übermittelt werden soll, hat der Absender den Vermerk „Übernahmsbestätigung“ anzubringen. Die Abgabepostämter haben die Übernahmsbestätigung auf dem hiezu bestimmten Vordruck (Übernahmsschein) einzuholen und den unterfertigten Übernahmsschein unverzüglich an den Absender zurückzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146016
Alte Dokumentnummer
N9195722696L