Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1975Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Text
§ 132.Paragraph 132,
Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146017
Alte Dokumentnummer
N9195722697L