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§ 134 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13401.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Berichtigung und Änderung von Anschriften.

Paragraph 134,

Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung bei ihm einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146019

Alte Dokumentnummer

N9195722699L