Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Text
Berichtigung und Änderung von Anschriften.
§ 134.Paragraph 134,
Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Berichtigung oder Änderung der Anschrift von Postsendungen, außer von Postsendungen mit einer Wertangabe, die den für die Ersatzzustellung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, zu verlangen. Das Abgabepostamt hat die verlangte Berichtigung oder Änderung durchzuführen, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung bei ihm einlangt und gegen die Durchführung des Verlangens keine Bedenken bestehen. Erfordert die Berichtigung oder Änderung der Anschrift die Weiterleitung eines Paketes an ein anderes Abgabepostamt, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146019
Alte Dokumentnummer
N9195722699L