Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Text
§ 135.Paragraph 135,
Die Berichtigung oder Änderung der Anschrift ist auch bei telegraphischer Bekanntgabe des Verlangens erst nach Einlangen der schriftlichen Bekanntgabe durchzuführen. Wenn die Berichtigung oder Änderung der Anschrift nicht durchgeführt werden kann, ist die Postsendung dem Absender zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146020
Alte Dokumentnummer
N9195722700L