Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Text
Rückgabe einer Postsendung.
§ 136.Paragraph 136,
Der Absender ist berechtigt, nach der Aufgabe die Rückgabe der von ihm aufgegebenen Postsendung zu verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn es die postdienstlichen Verhältnisse zulassen. Das Abgabepostamt hat die Postsendung an den Absender zurückzuleiten, wenn die schriftliche oder telegraphische Bekanntgabe des Verlangens vor Abgabe der Postsendung einlangt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12146021
Alte Dokumentnummer
N9195722701L