Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Text
§ 137.Paragraph 137,
Die Rückgabe der Postsendung hat unter Anwendung der für die Abgabe an den Empfänger geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Die Rückgabe bescheinigter Postsendungen darf nur gegen Einziehung der Aufgabebescheinigung erfolgen. Wenn die Rückgabe der Aufgabebescheinigung nicht möglich ist, darf die Postsendung dem Absender nur dann ausgefolgt werden, wenn dieser die Übernahme der Postsendung und die Tatsache schriftlich bestätigt, daß er die Aufgabebescheinigung nicht zurückgegeben hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146022
Alte Dokumentnummer
N9195722702L