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§ 140 PO

Fassungen
01.04.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 169/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14001.04.199331.12.1996 BGBl. Nr. 169/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140

Inkrafttretensdatum

01.04.1993BGBl. Nr. 169/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 140,

Die für Empfänger im Ortszustellbezirk oder im Landzustellbezirk bestimmten Postsendungen sind, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist, durch Zustellung abzugeben. Die für Empfänger im Außenbezirk bestimmten oder aus sonstigen Gründen nicht zuzustellenden Postsendungen sind beim Abgabepostamt zur Abholung bereitzuhalten. Sie dürfen auch bei einem anderen Postamt oder bei einer Poststelle zur Abholung bereitgehalten werden, wenn dies in der Dienst- oder in der Geschäftsübersicht angegeben ist. Nichtbescheinigte Briefsendungen, Zeitungen und Verständigungen über eingelangte Postsendungen für Empfänger im Außenbezirk dürfen auch in Abgabebriefkästen eingelegt werden, die im Orts- oder im Landzustellbezirk angebracht sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Schlagworte

Dienstübersicht, Ortszustellbezirk

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146025

Alte Dokumentnummer

N9195722705L