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§ 142a PO

Fassungen
01.02.1984 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 23/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 142a01.02.198431.12.1996 BGBl. Nr. 23/1984 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 142 a

Inkrafttretensdatum

01.02.1984BGBl. Nr. 23/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 142 a,

Massensendungen ohne Anschrift sowie Zeitungen mit der allgemein gehaltenen Anschrift „An einen Haushalt“ sind an jeder Abgabestelle eines bestimmten Gebietes abzugeben. Langen weniger Sendungen ein, als Abgabestellen in einem bestimmten Gebiet vorhanden sind, liegt es im Ermessen des Postamtes, in welchem Teil des Gebietes die Sendungen abgegeben werden. Langen mehr Sendungen ein, sind die überzähligen Sendungen auf die Weise zu verteilen, daß an einem Teil jener Abgabestellen, die von mehreren erwachsenen Empfängern benützt werden, zusätzlich eine Sendung abgegeben wird; die Auswahl liegt auch hier beim Postamt. Liegt die Zahl der eingelangten Sendungen erheblich über der Zahl der Abgabestellen, ist vom Postamt zu versuchen, mit dem Absender in Verbindung zu treten. Wünschen des Absenders, welche die Abgabe betreffen, ist zu entsprechen, wenn dies ohne Behinderung des Postdienstes möglich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146028

Alte Dokumentnummer

N9195722708L