Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Text
§ 143.Paragraph 143,
Die an einen Einzelkaufmann unter seiner Firma oder an den Gewerbebetrieb einer Einzelperson gerichteten Postsendungen sind an den Inhaber abzugeben. Postsendungen, in deren Anschrift keine natürliche Person angegeben ist, sind an eine Person abzugeben, die kraft Gesetzes, kraft Postvollmacht, kraft Postübernahmskarte oder kraft Postabholbuches zur Übernahme berechtigt ist. Der kraft Gesetzes zur Übernahme Berechtigte hat im Zweifelsfall seine Berechtigung glaubhaft zu machen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146029
Alte Dokumentnummer
N9195722709L