Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
§ 145.Paragraph 145,
Für verstorbene Empfänger einlangende bescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln, soweit sie nicht an einen Übernahmsberechtigten kraft Postvollmacht abgegeben werden können. Nichtbescheinigte Briefsendungen und Zeitungen sind an ein erwachsenes Familienmitglied abzugeben, das mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146031
Alte Dokumentnummer
N9195722711L