Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 147Paragraph 147
Text
§ 147.Paragraph 147,
Wenn der Empfänger ein Rechtsanwalt oder Notar ist, dessen Kanzlei von einem Stellvertreter oder Substituten geführt wird, sind für den Empfänger einlangende Postsendungen an den Stellvertreter oder Substituten abzugeben, soweit nicht auf der Postsendung eine von der Kanzlei verschiedene Abgabestelle angegeben oder aus anderen Umständen zu entnehmen ist, daß sich der Inhalt der Postsendung nicht auf die Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes oder Notars bezieht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146033
Alte Dokumentnummer
N9195722713L