Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Auskünfte über Postsendungen.
§ 15.Paragraph 15,
Die Postämter dürfen, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, Auskünfte über Postsendungen und Geldbeträge nur dem Absender oder dem Empfänger geben, wenn der Nachfragende seine Berechtigung glaubhaft macht und die wesentlichen Merkmale der Postsendung angibt. Für Auskünfte über die richtige Abgabe von Postsendungen gelten die Bestimmungen über die Nachforschung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2024
Dokumentnummer
NOR12145885
Alte Dokumentnummer
N9195722565L