Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 150Paragraph 150
Text
Übernahmsberechtigte kraft Postvollmacht.
§ 150.Paragraph 150,
Der Empfänger kann das Abgabepostamt mit einer Postvollmacht ermächtigen, die unter seiner Anschrift einlangenden Postsendungen auch an eine andere natürliche Person abzugeben. In der von der Post aufgelegten Postvollmacht hat der Empfänger die einzelnen Arten der Postsendungen anzugeben, zu deren Abgabe an den Übernahmsberechtigten die Post berechtigt sein soll. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß gerichtlich oder notariell beglaubigt sein, es sei denn, ihre Echtheit steht für das Abgabepostamt außer Zweifel oder wurde von einem Postamt bestätigt. Erforderlichenfalls hat der Vollmachtgeber auch seine Berechtigung zur Erteilung der Postvollmacht nachzuweisen. Liegt die Abgabestelle des Übernahmsberechtigten nicht im Postbezirk des Empfängers, kann die Postvollmacht abgelehnt werden, wenn für sie keine zwingenden Gründe geltend gemacht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146036
Alte Dokumentnummer
N9195722716L