Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Text
§ 152.Paragraph 152,
Für die postdienstliche Behandlung der Postvollmacht ist die Postvollmachtgebühr zu entrichten. Die Postvollmacht ist beim Abgabepostamt des Empfängers zu hinterlegen. Sie erlischt durch schriftlichen Widerruf, durch Zeitablauf, durch Ausstellung einer neuen Postvollmacht oder, wenn die Postvollmacht nicht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt, mit seinem Tod. Bei jeder wie immer gearteten Änderung ist eine neue Postvollmacht auszustellen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146038
Alte Dokumentnummer
N9195722718L