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§ 155 PO

Fassungen
01.10.1968 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 291/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15501.10.196831.12.1996 BGBl. Nr. 291/1968 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.10.1968BGBl. Nr. 291/1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 155,

Die Postübernahmskarte hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Erklärung zu enthalten, daß der Empfänger das Abgabepostamt ermächtigt, die für ihn einlangenden und nicht von der Ersatzzustellung ausgeschlossenen Postsendungen mit haftungsbefreiender Wirkung für die Post an die Person abzugeben, welche die Postübernahmskarte vorweist. Eine Einschränkung der Übernahmsberechtigung auf bestimmte Arten von Postsendungen ist unzulässig. Die Postübernahmskarte muß überdies die Unterschrift des Empfängers, das Datum der Ausfertigung, den letzten Tag der Gültigkeit, die Unterschrift des Ausfertigers und einen Abdruck des Amtsstempels des Abgabepostamtes enthalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146041

Alte Dokumentnummer

N9195722721L