Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Text
7. Abgabe durch Zustellung.
Umfang und Zeit der Zustellung.
§ 166.Paragraph 166,
Postsendungen bis zum Einzelgewicht von zwei Kilogramm sind in den Orts- und Landzustellbezirken durch Zustellung abzugeben. Postsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm sind nur zuzustellen, soweit dafür eine Zustellung eingerichtet und dies in der Dienstübersicht angegeben ist. Wertbriefe und Pakete mit Wertangabe sind im Rahmen der vorstehenden Gewichtsgrenzen nur zuzustellen, soweit die Wertangabe die in der Dienstübersicht unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Postsendungen festgesetzte Wertgrenze nicht übersteigt. Soweit Postsendungen nach den vorstehenden Bestimmungen zuzustellen sind, sind hievon Postsendungen ausgenommen, die wegen ihrer Ausmaße oder ihrer Beschaffenheit vom Zusteller nicht auf den Zustellgang mitgenommen werden können. Zollamtlich behandelte Postsendungen sind nur zuzustellen, wenn die Post den Empfänger bei der zollamtlichen Behandlung vertreten hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968
Schlagworte
Ortszustellbezirk
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146053
Alte Dokumentnummer
N9195722733L