Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 177Paragraph 177
Text
Erneute Zustellung.
§ 177.Paragraph 177,
Wenn eine Postsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte, ist der Zustellversuch zu wiederholen, wenn er Erfolg verspricht und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist. Bei Paketen ist dem Empfänger die Wiederholung des Zustellversuches schriftlich anzuzeigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146066
Alte Dokumentnummer
N9195722746L