Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Text
Zustellung durch Eilboten.
§ 179.Paragraph 179,
Eilsendungen sind von den Abgabepostämtern durch Eilboten zuzustellen, soweit ein solcher dem Postamt zur Verfügung steht. Postsendungen, die nicht als Eilsendungen aufgegeben werden, sind durch Eilboten zuzustellen, wenn der Empfänger die Eilzustellung beim Abgabepostamt schriftlich verlangt, die wesentlichen Merkmale der erwarteten Postsendung angibt und die Sonderbehandlungsgebühr entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146068
Alte Dokumentnummer
N9195722748L