Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 180Paragraph 180
Text
§ 180.Paragraph 180,
Eilsendungen sind im gleichen Umfang wie Sendungen ohne eilige Behandlung zuzustellen. Jedoch sind Eilsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als zwei Kilogramm auch dann zuzustellen, wenn keine Zustellung eingerichtet ist, die Sendung aber mit den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln befördert werden und das Postamt davon ausgehen kann, daß bei Paketen eine anfallende Zustellgebühr vom Empfänger entrichtet wird. In diesen Fällen gelten für Pakete die für Wertbriefe festgesetzten Wertgrenzen. Aus Sicherheitsgründen kann für Sendungen mit Wertangabe eine niedrigere als die für sonstige Sendungen geltende Wertgrenze in der Dienstübersicht festgesetzt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146069
Alte Dokumentnummer
N9195722749L