Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 182Paragraph 182
Text
§ 182.Paragraph 182,
Wenn eine Eilsendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden konnte und die Postsendung weder nachzusenden noch dem Absender zurückzugeben ist, ist der Empfänger beim ersten Zustellversuch schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt abzuholen ist. Wenn der Empfänger die Postsendung nicht abholt, ist sie beim nächsten allgemeinen Zustellgang zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12146073
Alte Dokumentnummer
N9195722753L